2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G.________, wird eine Entschädigung von CHF 5'656.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 5'656.40 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Sie haften dafür solidarisch.