19.4 Die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ für die Vertretung der Beschuldigten 2 gemäss Honorarnote vom 25. August 2020 bewegen sich in ähnlichem Rahmen und sind daher ebenfalls gerechtfertigt. Der Beschuldigten 2 wird daher eine Entschädigung von CHF 3'605.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.