Dieses wird vom Kanton Bern ausgerichtet. Die Beschwerdeführer haben dem Kanton den Betrag von CHF 5'656.40 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Auch dafür haften sie solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). Ein volles Honorar i.S.v. Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO wird von Rechtsanwalt G.________ nicht geltend gemacht.