138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Sie haften dafür solidarisch (Art. 418 Abs. 2 StPO). 19. Entschädigungen 19.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt G.________, macht in seiner Honorarnote vom 24. August 2020 ein amtliches Honorar von CHF 14'710.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieses beruht auf einem Aufwand von 66.75 Stunden. Diesen Aufwand erachtet die Kammer für das