17. Die Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren sei an einen a.o. Staatsanwalt bzw. eine a.o. Staatsanwältin zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückzuweisen. Mit der Abweisung der Beschwerde erübrigt es sich, über diesen Antrag zu befinden. Damit kann auch offen bleiben, ob er als Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO (wobei diesfalls Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO zu nennen wären, was in der vorliegenden Beschwerde nicht getan wird) oder als Antrag auf Erteilung von Weisungen i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO zu interpretieren ist.