Die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zu den weiteren angezeigten Delikten (schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässig begangen, Aussetzung und Verantwortlichkeit eines Unternehmens) werden von den Beschwerdeführern nicht konkret in Frage gestellt. Die entsprechenden Überlegungen in der angefochtenen Verfügung geben auch aus Sicht der Kammer zu keinen Bemerkungen Anlass. Insgesamt erfolgte die Einstellung des Verfahrens somit zu Recht. Die Beschwerde wird abgewiesen.