Da es aber bereits an der Sorgfaltspflichtverletzung fehlt, erübrigt sich eine genauere Erörterung dieser Fragen. Nach dem Gesagten kam die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss, dass sich weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht haben. Die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft zu den weiteren angezeigten Delikten (schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässig begangen, Aussetzung und Verantwortlichkeit eines Unternehmens) werden von den Beschwerdeführern nicht konkret in Frage gestellt.