aufgrund verschiedener Untersuchungen anfänglich eine «Neuritis vestibularis» diagnostizierten, eine zentrale Ursache des Drehschwindels ausschlossen und deshalb auf weitere bildgebende Untersuchungen verzichteten und den Patienten gegen Mittag nach Hause entliessen, kann ihnen keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Darüber hinaus werden im Zusatzgutachten auch die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Todeseintritts verneint. Da es aber bereits an der Sorgfaltspflichtverletzung fehlt, erübrigt sich eine genauere Erörterung dieser Fragen.