Auch daraus folgt, dass ein Konsil aus Sicht der Fachexperten nicht erforderlich war. In welchen weiteren Punkten sich die Beschuldigten nicht an die Weisungen des Regionalspitals Emmental gehalten haben sollen, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Dass die Beschuldigten Derartiges zugegeben haben sollen, wie die Beschwerdeführer in Rz. 10 der Replik behaupten, trifft nicht zu. In den Akten finden sich jedenfalls kei-