81 und 105 f.). 15.2 Wenn die Gutachter in ihrer Antwort 1.4 ausführen, aus ex ante Sicht seien am 31. März 2014 keine ergänzenden spezialärztlichen Untersuchungen zwingend notwendig gewesen, ist damit auch gesagt, dass sie ein Konsil als entbehrlich erachten. Weiter beantworten sie die Frage, ob sie die von den Beschuldigten geltend gemachten Untersuchungen als ausreichend zur Differenzierung des Schwindels als peripher oder zentral erachten würden, mit «ja». Auch daraus folgt, dass ein Konsil aus Sicht der Fachexperten nicht erforderlich war.