Die Beschuldigten seien nachweislich nicht nach den internen Weisungen des Regionalspitals Emmental vorgegangen (Beschwerde Rz. 38). Insbesondere hätten sie weisungswidrig auf ein Konsil verzichtet, obwohl aus der Beurteilung des Beschuldigten 1 (Nystagmus) und derjenigen der Beschuldigten 2 (Neuritis vestibularis) zwei ganz unterschiedliche Diagnosen resultiert hätten. Deshalb hätten die Beschuldigten sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht (Beschwerde Rz. 81 und 105 f.).