Ein Abweichen von diesen Vorschriften stelle ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten dar. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Gutachter hätten sich mit diesem Aspekt befasst, weshalb der Sachverhalt unvollständig und im Ergebnis willkürlich sei (Beschwerde Rz. 96 ff.). Die Beschuldigten seien nachweislich nicht nach den internen Weisungen des Regionalspitals Emmental vorgegangen (Beschwerde Rz. 38).