15. 15.1 In rechtlicher Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft und die Gutachter würden von einem unzutreffenden Sorgfaltsmassstab ausgehen. Der spezifische Sorgfaltsmassstab von im Regionalspital Emmental tätigen Ärzten richte sich nicht nach den generell-abstrakten Vorgaben von Art. 12 Abs. 3 StGB, sondern nach den allgemeinen medizinischen und insbesondere den verbindlichen Betriebs- und Behandlungsvorschriften des Spitals. Ein Abweichen von diesen Vorschriften stelle ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten dar.