14. Weiter ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführer aus den diversen Zitaten von Fussnoten und Bemerkungen aus dem Erstgutachten für sich ableiten wollen (vgl. Beschwerde Rz. 83 f.). Daraus lässt sich jedenfalls nicht «mehrfach beweisen, dass die Untersuchung am 31. März 2014 in mehrfacher Hinsicht nicht arte legis erfolgte» resp. auf eine «generell unsorgfältige, schludrige Art des Vorgehens» der Beschuldigten schliessen.