Zudem enthält der Bericht den Vermerk «unauffälliger Neurostatus», woraus sich schliessen lässt, dass entsprechende neurologische Abklärungen vorgenommen worden sind. Damit steht aus Sicht der Kammer fest, dass die Beschuldigten die strittigen Untersuchungen nicht nur nachträglich behauptet, sondern tatsächlich wie ausgesagt durchgeführt haben.