__ ableiten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, wollte der Beschuldigte 1 mit seiner E-Mail einzig in Erfahrung bringen, ob es denn tatsächlich rechtens sei, dass gegen ihn ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden sei. Um sich diese grundsätzliche Frage beantworten zu lassen, brauchte er nicht alle durchgeführten Untersuchungshandlungen zu schildern. Es erstaunt denn auch nicht weiter, dass er dies nicht getan und namentlich die umstrittenen neurologischen Untersuchungen nicht erwähnt hat. Gleiches gilt für den provisorischen Notfallbericht vom 31. März 2014.