Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen nicht vertieft auseinander und vermögen nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen von dieser Bewertung abgewichen werden sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschuldigten sich bei der Dokumentation der streitigen Behandlung keine Pflichtverletzung zuschulden haben kommen lassen. 12.3 Mit Ausnahme des Tests of Skew, an den sich die Beschuldigten bei ihrer Einvernahme nicht mehr eindeutig erinnern konnten, erachten die Gutachter die behaupteten resp. dokumentierten Untersuchungen als tatsächlich durchgeführt.