Dass darüber pathologisch unauffällige Befunde wie der Test betreffend Spontannystagmus nicht separat dokumentiert, sondern in der Einschätzung «ansonsten unauffälliger Neurostatus» inbegriffen sei, sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Dokumentationspflicht vereinbar und entspreche der allgemeinen Dokumentationspraxis. Die Dokumentation sei somit lege artis erfolgt (Antwort 1.1). Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen nicht vertieft auseinander und vermögen nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen von dieser Bewertung abgewichen werden sollte.