14 such der Arme und pathologischer Test zum vestibulookulären Reflex) seien am Morgen der Untersuchung vom 31. März 2014 in der Krankenakte elektronisch nachvollziehbar erfasst worden. Dass darüber pathologisch unauffällige Befunde wie der Test betreffend Spontannystagmus nicht separat dokumentiert, sondern in der Einschätzung «ansonsten unauffälliger Neurostatus» inbegriffen sei, sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Dokumentationspflicht vereinbar und entspreche der allgemeinen Dokumentationspraxis.