eruierten die Rechtsmediziner die erfolgten neurologischen Untersuchungen (Zusatzgutachten Ziff. III.c). Gestützt darauf kamen sie zum Schluss, dass eine sorgfältige klinisch neurologische Untersuchung zur Abklärung des Drehschwindels dokumentiert bzw. anlässlich der Einvernahmen beschrieben worden sei. Konkret führen sie aus, ein Teil der Abklärungen – insbesondere die für das Gutachter-Team relevanten Befunde, wie die unauffälligen Tests (Finger-Nase-Versuch, Diadochokinese, Verhaltensver-