Bei der Dokumentationspflicht handle es sich um eine Schutznorm, deren Verletzung auch strafrechtlich relevant sei. Es könne nicht sein, dass der Arzt, welcher die getätigten und nicht getätigten Untersuchungen korrekt dokumentiere, schlechter gestellt werde als Ärzte, welche wie hier sorgfaltspflichtwidrig Untersuchungen nicht durchführen würden (Beschwerde Rz. 109 ff.). 12.2 Anhand der Befragungen der Beschuldigten und von drei Zeugen sowie den elektronischen Einträgen in der Krankenakte von I.________ sel. eruierten die Rechtsmediziner die erfolgten neurologischen Untersuchungen (Zusatzgutachten Ziff.