(Beschwerde Rz. 36). In der Replik (Rz. 21) fügen sie ergänzend an, die Behauptungen des Beschuldigten 1, es seien nur die Auffälligkeiten schriftlich festgehalten worden, sei aktenwidrig, denn es fänden sich in den Patientenakten verschiedene Stellen mit dem Vermerk «unauffällig». Im gleichen Kontext machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch die Beschuldigten geltend. Bei der Dokumentationspflicht handle es sich um eine Schutznorm, deren Verletzung auch strafrechtlich relevant sei.