Es könne nicht sein, dass die Beschuldigten nachträglich einfach behaupten könnten, nur das Auffällige notiert und nebenbei noch umfangreiche, jedoch nicht dokumentierte andere Tests durchgeführt zu haben, welche alle keine Auffälligkeiten gezeigt hätten (Beschwerde Rz. 16). Im Austrittsbericht vom 31. März 2014 würden die nachträglichen Untersuchungen nicht erwähnt, was nur den einen Schluss zulasse, nämlich, dass diese nicht durchgeführt worden seien (Beschwerde Rz. 37). Den genannten Verdacht schliessen sie auch aus der bereits erwähnten E-Mail des Beschuldigten 1 an PD Dr. med. et Dr. iur. N.________ (Beschwerde Rz. 36).