Mit ihrer dagegen erhobenen Rüge muten sich die Beschwerdeführer medizinisches Fachwissen an, über welches sie nicht verfügen. Die Frage, ob eine bildgebende Untersuchung aufgrund der konkreten Umstände angezeigt gewesen wäre, wird von den fachkundigen Experten klar beantwortet. Die Antwort lautet «nein». Damit ist die Frage abschliessend geklärt: Der Verzicht auf eine Bildgebung kann nicht als sorgfaltspflichtwidrig bezeichnet werden. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob, wie von den Beschwerdeführern wiederholt vorgebracht, von einem «kniffligen» oder von einem «klaren» Fall gesprochen werden konnte.