11. 11.1 Die Beschwerdeführer rügen auch die Vorgehensweise der Beschuldigten bei der Diagnosestellung. Sie weisen darauf hin, dass in bis zu 20% der Fälle einem akuten Drehschwindel ein bedrohliches Krankheitsbild wie etwa ein Hirnschlag oder eine Hirnblutung zugrunde liegen könne. Vorliegend sei laut PD Dr. K.________ sogar eine Ischämie in Erwägung gezogen worden. Auf dem Notfall sei selten von Beginn an eine sichere Diagnose möglich. Von daher sei es «recht fahrlässig»,