Zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Notfallstation des Regionalspitals Emmental liessen sich keine Hinweise dafür erkennen, dass bereits am 31. März 2014 eine ergänzende spezialärztliche Untersuchung zwingend notwendig gewesen wäre. Demnach kann den Beschuldigten im Zusammenhang mit der initialen Diagnosestellung kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.