_, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 33 ff.). Zwar steht in dieser E-Mail, die initiale Verdachtsdiagnose habe sich retrospektiv als falsch herausgestellt. Dies bedeutet aber wiederum nicht, dass sie im Zeitpunkt der Beurteilung nicht vertretbar war. 10.3 Im Zusatzgutachten (S. 24) wird ausgeführt, dass die initial gestellte Diagnose «Neuritis vestibularis», eine Differenzialdiagnose, nach heutigem Stand nachvollziehbar sei. Zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Notfallstation