Dass PD Dr. med. L.________ aufgrund der damaligen Aktenlage zum Schluss kam, es könne nicht mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer «Neuritis vestibularis» geschlossen werden, bedeutet nicht, dass diese Diagnose, ex ante betrachtet, nicht gerechtfertigt war. 10.2 Im Resultat gleich können die Beschwerdeführer auch aus der E-Mail vom 16. Januar 2017 des Beschuldigten 1 an einen seiner ehemaligen Dozenten und gleichzeitig einen der Gutachter im vorliegenden Verfahren, PD Dr. med. et Dr. iur. N.________, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde Rz.