10. 10.1 Inhaltlich bezeichnen die Beschwerdeführer die von den Beschuldigten gestellte Diagnose «Neuritis vestibularis» als falsch. Sie verweisen dabei auf das neurologische Aktengutachten von PD Dr. med. L.________ (Beschwerde Rz. 27). Betreffend dieses Gutachten schliesst sich die Beschwerdekammer integral den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Diese schreibt: «Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Aktengutachten L.________ um ein Parteigutachten handelt, von dem nicht bekannt ist, auf welche Akten es sich stützt. Einem Parteigutachten kommt lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zu.