Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft, nachdem sie rund zwei Jahre nach dem Vorfall durch die Anzeige der Beschwerdeführer davon Kenntnis erhalten hatte, unvermittelt eine Untersuchung eröffnet, Abklärungen getätigt und namentlich das Erstgutachten in Auftrag gegeben. Sie hat in verschiedene Richtungen ermittelt und das Verfahren, soweit dies bei einem komplexen Sachverhalt wie dem vorliegenden möglich ist, in der gebotenen Zeit vorangetrieben. Dass eine erste Verfahrenseinstellung durch die Beschwerdekammer aufgehoben wurde, bedeutet im Übrigen nicht, dass die Staatsanwaltschaft den Unabhängigkeits- oder den Untersuchungs-