9.3 Gleiches gilt für den besagten Herrn M.________, welcher, wie die Beschuldigte 2 ebenfalls zu Recht vorbringt, höchstens Angaben zum Zustand von I.________ sel. nach seiner Entlassung am 31. März 2014 machen könnte. Diese Angaben sind für die Frage, ob den Beschuldigten ab Einlieferung ins Spital bei der Diagnosestellung und Behandlung Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, nicht von Belang. Auf ein Ausfindigmachen und Befragen von Herrn M.________ durfte somit verzichtet werden.