Allerdings stellt dies keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weil die Abklärung und sämtliche Tests lege artis durchgeführt worden waren.» Der von der Beschuldigten 2 und – darin enthalten – der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Argumentation kann gefolgt werden. Eine Befragung der Beschwerdeführerin 3 vermag also auch nach aktuellem Kenntnisstand nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschuldigten zu verneinen ist (siehe dazu unten, E. 10 ff.). Der Verzicht auf diese Befragung ist darum nicht zu beanstanden. 9.3 Gleiches gilt für den besagten Herrn M.__