] haben mussten." (vgl. Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. September 2018, S. 11, Ziff. 15.5). Auch die angebliche Aussage „einer Ärztin" am 1. April 2014, ein Fehler sei begangen worden (vgl. Beschwerde, Rz. 64), wäre — soweit diese Aussage überhaupt gemacht worden wäre, (...) irrelevant: Es ist heute unbestritten, dass am 31. März 2014 nicht die zutreffende Diagnose gestellt wurde. Allerdings stellt dies keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, weil die Abklärung und sämtliche Tests lege artis durchgeführt worden waren.»