Zu Recht führte bereits die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens BK 18 368 — 370 aus: „Den umfangreichen Dokumenten ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Verstorbenen die beiden Beschuldigten auf ihre Wahrnehmung zur Sprechweise ihres Ehemannes hingewiesen hätte. [...] Selbst wenn also die Ehefrau des Verstorbenen am 31. März 2014 eine verwaschene Sprache festgestellt haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Beschuldigten ebenfalls solche Feststellungen machen oder Kenntnis von den Feststellungen der Beschwerdeführerin 3 [d.h. Frau F.________] haben mussten."