Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten 2 verwiesen werden: «Wie sich Herr I.________ sel. nach seiner Entlassung aus dem Spital am 31. März 2014 – aus Sicht von Frau F.________, und damit eines medizinischen Laien – fühlte, kann die Feststellung der behandelnden Ärzte nicht widerlegen, dass sich der Patient zum Zeitpunkt des Entlassungsentscheids in einem gesundheitlichen Zustand befand, der seine Entlassung rechtfertigte. Doch dies allein ist vorliegend relevant. Zu Recht führte bereits die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens BK 18 368 — 370 aus: