11 9.2 Den Beweisantrag auf Befragung der Beschwerdeführerin 3 hat die Staatsanwaltschaft bereits mehrfach mit hinlänglicher Begründung abgewiesen. Auch die Beschwerdekammer erachtete in ihrem Beschluss BK 18 368-370 eine Befragung der Beschwerdeführerin 3 «derzeit als nicht angezeigt». Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, weshalb diese Einschätzung heute revidiert werden sollte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschuldigten 2 verwiesen werden: «Wie sich Herr I.________ sel.