Gleiches gelte für die Einvernahme von Herrn M.________, welcher I.________ sel. am 31. März 2014 vom Spital abgeholt habe (Beschwerde Rz. 63 ff.; Replik Rz. 28 und 30). Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren verzögert und den Beschuldigten dadurch einen direkten Steilpass geliefert. Ihr Verhalten widerspreche dem Unabhängig- keits-, dem Beschleunigungs- und dem Fairnessgebot sowie dem Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde Rz. 71 f.).