9. 9.1 Betreffend Verfahrensführung monieren die Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft habe die Anweisungen des Obergerichts, welche lediglich ein «Minimalprogramm» vorsehen würden, nicht mit hinreichender Sorgfalt ausgeführt (Replik Rz. 17). Insbesondere habe sie die Beschwerdeführerin 3 und einen gewissen Herrn M.________ nicht befragt. Die Beschwerdeführerin 3 habe jedoch nachweisbar bereits am 31. März 2014 mit dem Regionalspital Emmental in Kontakt gestanden und über den Gesundheitszustand ihres Ehemanns, insbesondere seine verwaschene Sprache, berichtet.