Im Zusatzgutachten gelangen die Rechtsmediziner nun eindeutig zum Ergebnis, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Behandlung von I.________ sel. keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne – weder bei den durchgeführten Untersuchungen, der Diagnosestellung, der Behandlung und Therapie noch bei der Dokumentation. Es sind keine Gründe ersichtlich, von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abzuweichen. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist damit eindeutig nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, verfängt nicht. Im Einzelnen: