8. Bevor auf die Rügen der Beschwerdeführer einzeln eingegangen wird, ist Folgendes festzuhalten: In ihrem Beschluss BK 18 368-370 erachtete die Beschwerdekammer den Sachverhalt als noch nicht genügend geklärt, weshalb sie das Verfahren zwecks Vornahme weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Die im Erstgutachten aufgeworfenen Fragen konnten im Laufe der Ermittlungen geklärt werden. Im Zusatzgutachten gelangen die Rechtsmediziner nun eindeutig zum Ergebnis, dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Behandlung von I.______