So legen sie insbesondere dar, weshalb sie ihre ursprüngliche Hypothese eines 24 Stunden alten Infarkts zwischenzeitlich verworfen haben (Antwort 2.4). Es liegen folglich keine Widersprüche vor, welche die Zuverlässigkeit des Zusatzgutachtens ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten. Zusammenfassend stellt das Zusatzgutachten nach Ansicht der Kammer eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Falls dar. Darauf kann abgestellt werden.