10 und dabei anhand der Wahrscheinlichkeits- und nicht der Risikoerhöhungstheorie (anstatt vieler: BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Das Verständnis der Gutachter und der Staatsanwaltschaft ist folglich korrekt. Schliesslich werden die vordergründig vorhandenen Widersprüche zwischen dem Erst- und dem Zusatzgutachten von den Sachverständigen begründet. So legen sie insbesondere dar, weshalb sie ihre ursprüngliche Hypothese eines 24 Stunden alten Infarkts zwischenzeitlich verworfen haben (Antwort 2.4).