Unbestrittenermassen ist vorliegend höchstens eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht zu ziehen. Ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit ist wie bereits gesehen die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Taterfolg. Diese beurteilt sich nach gefestigter Rechtsprechung anhand der Vermeidbarkeit des Erfolgs