Als Beispiel diene die von den Beschwerdeführern monierte Antwort 1.12: Hierbei geht es entgegen ihren Ausführungen nicht darum, welche Ursachen (zentral oder peripher) generell häufiger sind, sondern, wie von den Gutachtern beantwortet, welche konkreten Symptome eher für welche Ursache sprechen. Insgesamt sind aus Sicht der Kammer keine Gründe erkennbar, um nicht auf die fachliche Kompetenz der Gutachter zu vertrauen. Fehl geht sodann die Rüge der Beschwerdeführer zur Vermeidbarkeit. Unbestrittenermassen ist vorliegend höchstens eine fahrlässige Tatbegehung in Betracht zu ziehen.