Inwiefern das Gutachten unvollständig sein soll, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. Die gestellten Fragen werden allesamt beantwortet und die Antworten begründet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist namentlich die Antwort zu Frage 1.14 klar, nämlich, dass die Beschuldigten, auch wenn in der Medizin nach der Erstuntersuchung nur selten von einem «klaren Fall» gesprochen werde, auf eine Bildgebung hätten verzichten dürfen. Mit Philosophieren hat diese Antwort nichts zu tun.