Gutachter gemäss Beschluss BK 18 368-370 E. 4.4 ausdrücklich zur Frage zu äussern hatten, «ob die Untersuchungen lege artis dokumentiert wurden (...)». Im besagten Entscheid (BGE 141 III 363 E. 5) definiert das Bundesgericht den Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht. Es leuchtet daher ein, dass die Sachverständigen die von der Beschwerdekammer vorgegebene Frage vor diesem Hintergrund beantworteten. Was die Beschwerdeführer bezüglich Dokumentationspflicht aus dem Verweis auf die Weisungen des Regionalspitals Emmental für sich ableiten wollen, erhellt nicht.