9 Zeugen für die Klärung der Tatbestandsmässigkeit des Handelns der Beschuldigten von Relevanz (vgl. Editionsbegehren in Replik Rz. 28). Die Grundlagen für die Erstellung des Zusatzgutachtens und für die gesamte Beurteilung des Falls waren bzw. sind komplett. Weder die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, noch diejenige der Gutachter gibt zu Beanstandungen Anlass. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Gutachter im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht von Ärzten auf einen Leitentscheid des Bundesgerichts verweisen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist hierzu anzumerken, dass sich die