32), ist eine nicht weiter belegte Behauptung. Aus dem Kontext der Stellungnahme geht klar hervor, dass PD Dr. K.________ mit diesem Fachspezialisten den Privatgutachter L.________ meint und sich damit auf ein Gutachten bezieht, welches unbestrittenermassen aktenkundig ist. Der sich aus den Akten präsentierende Sachverhalt ist im Hinblick auf die sich stellenden rechtlichen Fragen vollständig; weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich. Inwiefern etwa eine Edition der detaillierten Arbeitspläne der Beschuldigten am 31. März 2014 und 7. April 2014 (vgl. Beschwerde Rz. 57 und Replik Rz.