S. 3 des Gutachtens lässt sich nämlich klar entnehmen, dass ihnen die gesamten Original-Verfahrensakten zur Verfügung gestellt wurden. Dazu gehören auch die von den Beschwerdeführern mehrfach erwähnten Weisungen des Regionalspitals Emmental, welche im breiten, weissen Bundesordner, der im Zusatzgutachten ausdrücklich erwähnt wird, enthalten sind. Dass es noch weitere Akten von einem Fachspezialisten Neurologie geben solle, welche dem Gericht vorenthalten würden, wie die Beschwerdeführer aus der Stellungnahme des Chefarztes PD Dr. K.________ ableiten (vgl. Beschwerde Rz. 32), ist eine nicht weiter belegte Behauptung.