So lauteten denn auch die Anweisungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 18 368-370 E. 4.4. Dieser Auftrag hat zwangsläufig zur Folge, dass die Experten sich an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beteiligen, was in einer Konstellation wie der vorliegenden unumgänglich und völlig legitim ist. Dass die Gutachter dabei nur unvollständig dokumentiert waren, ist unzutreffend. S. 3 des Gutachtens lässt sich nämlich klar entnehmen, dass ihnen die gesamten Original-Verfahrensakten zur Verfügung gestellt wurden.